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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER 4G Systeme GmbH

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung einschließlich der zukünftigen zwischen der 4G Systeme GmbH (nachfolgend Verkäufer) und deren Kunden, seien es Kaufleute/Unternehmer oder Verbraucher, geltend ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen und anderen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet.

2. Verbraucher ist jede natürliche Person, die eine Bestellung nicht zu einem Zweck abschließt, der ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

3. Angebote des Verkäufers sind bis zum erfolgten Vertragsabschluß freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Kunden sind für diesen verbindlich (s. nachfolgend Ziffer II. – Rückgaberecht für Verbraucher). Sofern von dem Verkäufer keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Rechnung/Lieferung als Auftragsbestätigung. Für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ist ausschließlich die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgeblich, sofern der Kunde nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.

4. Dem Kunden ist bekannt, daß die vom Verkäufer gelieferten Geräte der Exportüberwachung durch das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft unterliegen können. Der Kunde ist verpflichtet, die diesbezüglichen Vorschriften des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft bei einem eventuellen Export der vom Verkäufer gelieferten Geräte zu beachten.

5. An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen und Daten behält sich der Verkäufer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers Dritten zugänglich gemacht werden.

6. Der Verkäufer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Kunden, gleich, ob diese vom Kunden oder von Dritten stammen, gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.

7. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Verkaufs- und Lieferbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Kunden nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen einen schriftlichen Widerspruch abgesandt hat. Auf diese Folge wird der Verkäufer den Kunden bei der Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen.

8. Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Kunden ersetzt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke in den Verkaufs- und Lieferbedingungen.

II. Rückgaberecht für Verbraucher

Der Verkäufer belehrt hiermit die Kunden, die als Verbraucher Produkte bei ihm unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Telefaxe; E-Mails; Telefonate etc.) bestellen, über das ihnen zustehende gesetzliche Rückgaberecht.

Der Kunde ist demnach berechtigt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Ware durch Rücksendung der Ware von dem Vertrag zurückzutreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware. Die Ware ist an folgende Anschrift zurückzusenden:

4G Systeme GmbH
Am Sandtorkai 71
20457 Hamburg
Tel. 040 / 48 40 33 28
Internet: www.4g-systems.biz

Der Kunde hat dem Verkäufer Wertersatz für eine vor Rücksendung der Ware durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Diese Ersatzverpflichtung des Kunden besteht nicht, wenn er die Ware lediglich auf ihre Einsatzbereitschaft überprüft und dabei die Ware nicht beschädigt.

III. Preise

1. Die Preise gelten ab Werk zuzüglich der jeweils bei Vertragsschluß geltenden Mehrwertsteuer. Maßgeblich ist der in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannte Preis.

2. Unabhängig von dem vereinbarten Preis schuldet der Kunde den in der am Tage der Auslieferung gültigen Preisliste des Verkäufers ausgewiesenen Preis zzgl. des zu diesem Zeitpunkt geltenden Mehrwertsteuersatzes, wenn zwischen Vertragsabschluß und Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Ist der Kunde Kaufmann/Unternehmer, so kann der Verkäufer eine Anpassung der Preise auch dann verlangen, wenn zwischen Vertragsabschluß und Lieferung ein Zeitraum von weniger als vier Monaten liegt und sich die Produktionskosten des Verkäufers in diesem Zeitraum um mehr als 5 % erhöhen. Die Anpassung orientiert sich an der Erhöhung der Produktionskosten. Der Kunde ist in einem solchen Fall berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Preiserhöhung für ihn 10% und mehr beträgt.

3. Bei der Vereinbarung zollfreier Preise hat der Kunde dem Verkäufer die erforderlichen Zolldokumente zu übersenden. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach oder stellt sich aus anderen Gründen nachträglich heraus, daß die Ware nicht zollfrei ausgeführt werden konnte, so haftet gegenüber dem Verkäufer dafür der Kunde bzw. der Aussteller der Zollfreiheitserklärung.

IV. Zahlungsbedingungen/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

1. Rechnungen des Verkäufers sind zur Zahlung in bar oder durch spesenfreie Überweisung auf das Konto des Verkäufers innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig. Maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Verkäufer. Im Verzugsfall schuldet der Kunde, der Kaufmann/Unternehmer ist, dem Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Ist der Kunde Kaufmann, ist die Forderung ab Fälligkeit mit einem 10 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz liegenden Fälligkeitszins zu verzinsen. Ist der Kunde Verbraucher, schuldet er nur den gesetzlichen Verzugszins.

Weitergehende Verzugsschäden bleiben von der Geltendmachung von Verzugs-/Fälligkeitszinsen unberührt.

2. Zahlungsanweisungen und Schecks sowie - nach besonderer Vereinbarung - Wechsel werden nur zahlungshalber unter Abrechnung aller Inkasso- und Finanzierungsspesen angenommen. Wechsel müssen rediskontfähig sein. Eine Weitergabe oder Prolongation gilt nicht als Erfüllung. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Geldeinganges. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.

3. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen sowie ein Zurückbehaltungsrecht sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Kunden. Dies gilt auch bei der Geltendmachung von Mängeln.

V. Lieferung

1. Liefertermine und -fristen sind ca.-Termine. Ist der Kunde Kaufmann/Unternehmer gelten Liefertermine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

2. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.

3. Der Kunde hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.

4. Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen oder höhere Gewalt führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb des Verkäufers oder bei den Vorlieferanten des Verkäufers. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind in diesem Falle in den Grenzen der Ziffer IX (Haftung) ausgeschlossen.

5. Im Falle des Lieferverzuges kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. IX (Haftung) ausgeschlossen.

6. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Verkäufer kann nach seiner Wahl entweder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder eine Schadenspauschale in Höhe von 25 % des Bruttokaufpreises verlangen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, daß dem Verkäufer überhaupt kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden als die Pauschale von 25 % entstanden ist.

7. Ist der Kunde Kaufmann/Unternehmer, so geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagerortes, die Gefahr des zufälligen Verlustes und des zufälligen Untergangs auf ihn über. Verzögert sich die Übergabe oder der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der ursprünglichen Übergabebereitschaft auf den Kunden über. Der Verkäufer ist auf Wunsch des Kunden bereit, entsprechende Versicherungen zu bewirken. Die Regelungen in dieser Ziffer 7. gelten nicht für Kunden, die Verbraucher sind.

8. Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers vorbehalten, wobei den Verkäufer insoweit keine Haftung trifft.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Die Ware bleibt daneben bis zur Bezahlung aller zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum des Verkäufers. Ist der Kunde Kaufmann/Unternehmer, so erfaßt das Vorbehaltseigentum des Verkäufers auch seine zukünftig gegen den Kunden entstehenden Forderungen einschließlich Saldoforderungen. Ist der Kunde Kaufmann/Unternehmer, dient die Vorbehaltsware schließlich auch der Sicherung aller Forderungen des Verkäufers gegenüber Unternehmen, an denen der Kunde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

2. Ist der Kunde Kaufmann/Unternehmer so gilt für die Dauer des Eigentumsvorbehalts folgendes: Die Gefahr des Untergangs, der Abnutzung oder der Beschädigung des Kaufgegenstandes trägt der Kunde. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kaufgegenstand zum Neuwert unter Einbeziehung jeglichen Transportrisikos gegen Vollkasko und Haftpflicht zu versichern, und zwar mit der Maßgabe, daß die Rechte aus der Versicherung dem Verkäufer zustehen. Alle Ansprüche des Kunden aus dem Versicherungsvertrag werden hiermit schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Versicherungsleistungen sind in vollen Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der Restforderungen des Verkäufers zu verwenden. Ein Mehrbetrag steht dem Kunden zu.

3. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltswaren erfolgt unentgeltlich für den Verkäufer, d.h. rechtlich ist er Hersteller der neuen Sache im Sinne von § 950 BGB. Der Kunde ist verpflichtet, den durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand unentgeltlich zu verwahren.

4. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware an Dritte und die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften an der Vorbehaltsware durch den Kunden sind ausgeschlossen.

5. Ist der Kunde Kaufmann/Unternehmer, so ist er zur Weiterveräußerung des gelieferten Kaufgegenstandes oder des aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstandes widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Kunde tritt dem Verkäufer schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen einschließlich etwaiger Kontokorrentsaldoforderungen mit allen Nebenrechten ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Kunde ist zum Einzug der dem Verkäufer abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange der Verkäufer diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Bei Erlöschen der Einzugsermächtigung hat der Kunde auf Verlangen des Verkäufers unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er den Kaufgegenstand veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Die nach dem Erlöschen des Forderungseinzugsrechtes auf an den Verkäufer abgetretene Forderungen bei dem Kunden eingehenden Gelder sind bis zur Höhe aller gesicherten Forderungen treuhänderisch entgegenzunehmen und sofort an den Verkäufer auszukehren.

Ist der Kunde Verbraucher, so ist er zur Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes nicht berechtigt. Nimmt er gleichwohl eine Veräußerung vor, so gelten die vorstehenden Regelungen in dieser Ziffer 5. entsprechend.

6. Der Kunde hat dem Verkäufer jede Beeinträchtigung der Rechte an dem im Eigentum des Verkäufers stehenden Kaufgegenstand unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat die Kosten aller Maßnahmen zur Freistellung des dem Verkäufer sicherungsübereigneten Gegenstandes von Rechten Dritter zu tragen.

7. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer abgetretenen Forderungen dessen Forderung gegen den Kunden um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

8. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist dem Verkäufer die Vorbehaltsware auf Verlangen unverzüglich herauszugeben, ohne daß es eines Rücktritts vom Vertrag seitens des Verkäufers bedarf. Entsprechendes gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Lage des Kunden. Das Rücknahmeverlangen und die Rücknahme gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

VII. Aufstellung

1. Die Aufstellung ist – sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird - Sache des Kunden.

Falls Aufstellung durch den Verkäufer vereinbart ist, hat der Kunde auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen/Räumlichkeiten ;

b) Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Elektroanschlüsse an dem Ort der Aufstellung.

2. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme durch Umstände am Ort der Aufstellung ohne Verschulden des Verkäufers, so hat der Kunde alle Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Mitarbeiter des Verkäufers zu tragen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, den Mitarbeitern des Verkäufers eine schriftliche Bestätigung über die Beendigung der Aufstellung unverzüglich auszuhändigen.

4. Der Verkäufer haftet nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung der Liefergegenstände. Für die Tätigkeit seiner Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer - gleich aus welchen Rechtsgrund – nur insoweit, als diese Arbeiten mit der Lieferung und der Aufstellung zusammenhängen und den Erfüllungsgehilfen des Verkäufers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder sofern Leben, Körper oder Gesundheit durch Verschulden der Mitarbeiter des Verkäufers verletzt werden. Im übrigen, insbesondere für die Ausführung vom Kunden veranlaßter Arbeiten - auch wenn sie durch die vorerwähnten Personen erfolgt - ist der Verkäufer von jeder Haftung freigestellt.

VIII. Mängel (Sach- und Rechtsmängel)

1. Leistungsbeschreibungen sowie sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation. Es handelt sich insoweit nicht um die Zusicherung von Eigenschaften, die Gegenstand einer Garantie sind. Etwaige öffentliche Werbeaussagen/Produktangaben von Dritten oder von dem Verkäufer sind nicht Gegenstand der vertraglichen Produktspezifikation, es sei denn, der Verkäufer trifft eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kunden.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen, dem Verkäufer gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige gilt als unverzüglich, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Lieferung der Sache bei dem Verkäufer eingeht. Ist der Kunde Kaufmann/Unternehmer sind dem Verkäufer verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde Verbraucher, so muß er dem Verkäufer verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel anzeigen.

3. Ist der Kunde Kaufmann/Unternehmer, so gilt für seine Mängelansprüche auf Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt folgendes: Die Mängelansprüche beschränken sich grundsätzlich auf einen Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch. Das Wahlrecht liegt hier bei dem Verkäufer. Der Verkäufer ist berechtigt, eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen, mindestens jedoch drei. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, so hat der Kunde nach seiner Wahl ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung. Dieses Recht ist beschränkt auf die betroffene Lieferung, soweit eine derartige Beschränkung aufgrund der Natur der Sache für den Kunden nicht unzumutbar ist. Falls die spezifizierten Leistungsmengen nicht erreicht werden, hat der Kunde nach Fehlschlagen der Mängelbeseitigung lediglich Anspruch auf angemessene Minderung. Dies gilt nicht, wenn die Leistungsparameter ausdrücklich zugesichert sind oder die Übernahme des Liefergegenstandes unter den gegebenen Umständen unzumutbar ist.

4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.

5. Ist der Kunde Kaufmann/Unternehmer, so gilt für die Verjährung seiner Mängelansprüche folgendes: Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Sieht die Auftragsbestätigung des Verkäufers eine längere Gewährleistungsfrist vor, verjähren Mängelansprüche mit Ablauf der genannten Gewährleistungsfrist. Sogenannte "Garantiefristen" sind Gewährleistungsfristen. Mängelansprüche für erbrachte Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen verjähren in drei Monaten nach Abschluß der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Frist.

6. Wird der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht und erhöhen sich hierdurch die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Material- oder Arbeitskosten, so sind diese von dem Verkäufer nicht zu tragen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Verbringung des Gegenstandes der Lieferung seinem bestimmungsgemäßem und vertraglich vereinbartem Gebrauch entspricht.

7. Schäden, die durch äußeren Einfluß, unsachgemäße Behandlung, mangelhafte Bedienung, gewöhnliche Abnutzung oder Korrosion entstanden sind, sind von der Mängelhaftung ausgenommen.

Sofern der Verkäufer Fremderzeugnisse Dritter an den Kunden liefert, tritt er bereits jetzt seine ihm zustehenden Mängelansprüche gegen den Lieferanten an den Kunden ab. Der Kunde nimmt hiermit die Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, zunächst aus den abgetretenen Mängelansprüchen gegen den Lieferanten vorzugehen. Sollten Mängelansprüche gegen den Lieferanten nicht durchsetzbar sein, so hat der Kunde dies dem Verkäufer nachzuweisen. Der Verkäufer wird sodann seiner Mängelhaftung entsprechend handeln.

9. Bei mangelhafter oder unsachgemäßer Wartung des Kaufgegenstandes durch nicht vom Verkäufer beauftragte Personen ist jede Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

10. Ist der Kunde Kaufmann/Unternehmer, so gilt ergänzend folgendes: Im Rahmen eines Rückgriffregresses gem. § 478 BGB hat der Kunde den Verkäufer über Reklamationen seiner Abnehmer zu unterrichten und dem Verkäufer die Möglichkeit einzuräumen, Mängelansprüche der Abnehmer direkt mit diesen zu regulieren. Nimmt der Verkäufer diese Möglichkeit nicht wahr, so haftet der Verkäufer dem Kunden nur insoweit, als dieser seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Rechte eingeräumt hat.

11. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer IX (Haftung).

Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer VIII. geregelten Ansprüche des Kunden gegen den Verkäufer wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

IX. Haftung

Die Haftung des Verkäufers für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt nicht

- für Schäden, die der Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;

- in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Verkäufer beruhen.

2. In den Fällen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Verkäufer bei Abschluß des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Ist der Kunde Kaufmann/Unternehmer, so sind seine Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers gemäß den Ziffern IX. 1. und 2. ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von 3 Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch den Verkäufer oder dessen Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden.

4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in den Ziffern IX 1. bis IX 3. gelten auch für die Haftung des Verkäufers für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in den Ziffern IX 1. bis IX 4. gelten nicht, soweit nach zwingenden Normen des anwendbaren Produkthaftungsrechts für Personen- oder Sachschäden gehaftet wird.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Hamburg.

2. Mit Käufern, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird Hamburg als Gerichtsstand vereinbart. Der Verkäufer ist aber berechtigt, den Kunden auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Hamburg ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Käufer als Nichtkaufmann im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung dem Verkäufer nicht bekannt ist.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des UN Kaufrechts (CISG) und des Internationalen Privatrechts.

XI. Geheimhaltung

Der Kunde verpflichtet sich, Informationen über das technische und kommerzielle Wissen des Verkäufers, welche ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt werden, streng geheimzuhalten und nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung. Sie gilt darüber hinaus für einen Zeitraum von zwei Jahren nach ihrer Beendigung. Sie bezieht sich nicht auf öffentlich bekanntes Wissen, welches ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung bekannt geworden ist.