I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für
die gesamte Geschäftsbeziehung einschließlich der
zukünftigen zwischen der 4G Systeme GmbH (nachfolgend
Verkäufer) und deren Kunden, seien es Kaufleute/Unternehmer
oder Verbraucher, geltend ausschließlich diese Verkaufs- und
Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen und anderen
Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.
Sie werden nicht angewendet.
2. Verbraucher
ist jede natürliche Person, die eine Bestellung nicht zu einem
Zweck abschließt, der ihrer gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann.
3. Angebote
des Verkäufers sind bis zum erfolgten Vertragsabschluß
freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Kunden sind für
diesen verbindlich (s. nachfolgend Ziffer II. –
Rückgaberecht für Verbraucher). Sofern von dem
Verkäufer keine anderweitige schriftliche Bestätigung
erfolgt, gilt die Rechnung/Lieferung als Auftragsbestätigung.
Für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ist
ausschließlich die schriftliche Bestätigung des
Verkäufers maßgeblich, sofern der Kunde nicht
unverzüglich schriftlich widerspricht. Etwaige Änderungen
oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
4. Dem
Kunden ist bekannt, daß die vom Verkäufer gelieferten
Geräte der Exportüberwachung durch das Bundesamt für
gewerbliche Wirtschaft unterliegen können. Der Kunde ist
verpflichtet, die diesbezüglichen Vorschriften des Bundesamtes
für gewerbliche Wirtschaft bei einem eventuellen Export der
vom Verkäufer gelieferten Geräte zu beachten.
5. An
Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und anderen
Unterlagen und Daten behält sich der Verkäufer Eigentums-
und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor;
sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Verkäufers Dritten zugänglich gemacht werden.
6. Der
Verkäufer ist berechtigt, die bezüglich der
Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen
Daten über den Kunden, gleich, ob diese vom Kunden oder von
Dritten stammen, gem. den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.
7. Der
Verkäufer ist berechtigt, seine Verkaufs- und
Lieferbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden nach einer entsprechenden
Mitteilung zu ändern. Die Änderungen gelten als
genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach
Bekanntgabe der Änderungen einen schriftlichen Widerspruch
abgesandt hat. Auf diese Folge wird der Verkäufer den Kunden
bei der Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen.
8. Sollte
eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen
unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des
Vertrages im übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die
gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende
Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch
Geschäftsbedingungen des Kunden ersetzt. Entsprechendes gilt
bei einer Lücke in den Verkaufs- und Lieferbedingungen.
II. Rückgaberecht für Verbraucher
Der
Verkäufer belehrt hiermit die Kunden, die als Verbraucher
Produkte bei ihm unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln (z.B.
Telefaxe; E-Mails; Telefonate etc.) bestellen, über das ihnen
zustehende gesetzliche Rückgaberecht.
Der
Kunde ist demnach berechtigt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen
nach Erhalt der Ware durch Rücksendung der Ware von dem Vertrag
zurückzutreten. Zur Wahrung der Frist genügt die
rechtzeitige Absendung der Ware. Die Ware ist an folgende Anschrift
zurückzusenden:
4G Systeme GmbH
Am Sandtorkai 71
20457 Hamburg
Tel. 040 / 48 40 33 28
Internet: www.4g-systems.biz
Der
Kunde hat dem Verkäufer Wertersatz für eine vor
Rücksendung der Ware durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten.
Diese Ersatzverpflichtung des Kunden besteht nicht, wenn er die Ware
lediglich auf ihre Einsatzbereitschaft überprüft und dabei
die Ware nicht beschädigt.
III. Preise
1. Die
Preise gelten ab Werk zuzüglich der jeweils bei Vertragsschluß
geltenden Mehrwertsteuer. Maßgeblich ist der in der
Auftragsbestätigung des Verkäufers genannte Preis.
2. Unabhängig
von dem vereinbarten Preis schuldet der Kunde den in der am Tage
der Auslieferung gültigen Preisliste des Verkäufers
ausgewiesenen Preis zzgl. des zu diesem Zeitpunkt geltenden
Mehrwertsteuersatzes, wenn zwischen Vertragsabschluß und
Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Ist der
Kunde Kaufmann/Unternehmer, so kann der Verkäufer eine
Anpassung der Preise auch dann verlangen, wenn zwischen
Vertragsabschluß und Lieferung ein Zeitraum von weniger als
vier Monaten liegt und sich die Produktionskosten des Verkäufers
in diesem Zeitraum um mehr als 5 % erhöhen. Die Anpassung
orientiert sich an der Erhöhung der Produktionskosten. Der
Kunde ist in einem solchen Fall berechtigt, von dem Vertrag
zurückzutreten, wenn die Preiserhöhung für ihn 10%
und mehr beträgt.
3. Bei
der Vereinbarung zollfreier Preise hat der Kunde dem Verkäufer
die erforderlichen Zolldokumente zu übersenden. Kommt der
Kunde dieser Verpflichtung nicht nach oder stellt sich aus anderen
Gründen nachträglich heraus, daß die Ware nicht
zollfrei ausgeführt werden konnte, so haftet gegenüber
dem Verkäufer dafür der Kunde bzw. der Aussteller der
Zollfreiheitserklärung.
IV. Zahlungsbedingungen/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
1. Rechnungen
des Verkäufers sind zur Zahlung in bar oder durch spesenfreie
Überweisung auf das Konto des Verkäufers innerhalb 30
Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig. Maßgeblich
ist der Zahlungseingang beim Verkäufer. Im Verzugsfall
schuldet der Kunde, der Kaufmann/Unternehmer ist, dem Verkäufer
Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. über dem jeweils
gültigen Basiszinssatz. Ist der Kunde Kaufmann, ist die
Forderung ab Fälligkeit mit einem 10 Prozentpunkte über
dem jeweiligen Basiszinssatz liegenden Fälligkeitszins zu
verzinsen. Ist der Kunde Verbraucher, schuldet er nur den
gesetzlichen Verzugszins.
Weitergehende
Verzugsschäden bleiben von der Geltendmachung von
Verzugs-/Fälligkeitszinsen unberührt.
2. Zahlungsanweisungen
und Schecks sowie - nach besonderer Vereinbarung - Wechsel werden
nur zahlungshalber unter Abrechnung aller Inkasso- und
Finanzierungsspesen angenommen. Wechsel müssen rediskontfähig
sein. Eine Weitergabe oder Prolongation gilt nicht
als Erfüllung. Gutschriften über Wechsel oder Schecks
gelten stets vorbehaltlich des Geldeinganges. Sie erfolgen mit
Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den
Gegenwert verfügen kann.
3. Eine
Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen sowie ein
Zurückbehaltungsrecht sind ausgeschlossen, es
sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig
festgestellte Forderungen des Kunden. Dies gilt auch bei der
Geltendmachung von Mängeln.
V. Lieferung
1. Liefertermine
und -fristen sind ca.-Termine. Ist der Kunde Kaufmann/Unternehmer
gelten Liefertermine mit Meldung der Versandbereitschaft als
eingehalten.
2. Der
Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese
nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
3. Der
Kunde hat den Lieferschein zu überprüfen und zu
quittieren. Etwaige Einwendungen sind dem Verkäufer
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die
quittierte Liefermenge als anerkannt.
4. Lieferverzögerungen
durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen oder
höhere Gewalt führen zu einer angemessenen Verlängerung
der Lieferfrist. Höhere Gewalt liegt auch vor bei
Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und
rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb des Verkäufers
oder bei den Vorlieferanten des Verkäufers. Ansprüche des
Kunden auf Schadensersatz sind in diesem Falle in den Grenzen der
Ziffer IX (Haftung) ausgeschlossen.
5. Im
Falle des Lieferverzuges kann der Kunde nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die
Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende
Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf
Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. IX
(Haftung) ausgeschlossen.
6. Gerät
der Kunde in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Der Verkäufer kann nach
seiner Wahl entweder den Ersatz des tatsächlich entstandenen
Schadens oder eine Schadenspauschale in Höhe von 25 % des
Bruttokaufpreises verlangen. Dem Kunden bleibt es unbenommen,
nachzuweisen, daß dem Verkäufer überhaupt kein
Schaden oder nur ein geringerer Schaden als die Pauschale von 25 %
entstanden ist.
7. Ist
der Kunde Kaufmann/Unternehmer, so geht mit der Übergabe der
Ware an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens
mit dem Verlassen des Werkes oder Lagerortes, die Gefahr des
zufälligen Verlustes und des zufälligen Untergangs auf
ihn über. Verzögert sich die Übergabe oder der
Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht
die Gefahr vom Tage der ursprünglichen Übergabebereitschaft
auf den Kunden über. Der Verkäufer ist auf Wunsch des
Kunden bereit, entsprechende Versicherungen zu bewirken. Die
Regelungen in dieser Ziffer 7. gelten nicht für Kunden, die
Verbraucher sind.
8. Versandweg
und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl
des Verkäufers vorbehalten, wobei den Verkäufer insoweit
keine Haftung trifft.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die
gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises
Eigentum des Verkäufers. Die Ware bleibt daneben bis zur
Bezahlung aller zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses
bestehenden Forderungen des Verkäufers aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum des Verkäufers.
Ist der Kunde Kaufmann/Unternehmer, so erfaßt das
Vorbehaltseigentum des Verkäufers auch seine zukünftig
gegen den Kunden entstehenden Forderungen einschließlich
Saldoforderungen. Ist der Kunde Kaufmann/Unternehmer, dient die
Vorbehaltsware schließlich auch der Sicherung aller
Forderungen des Verkäufers gegenüber Unternehmen, an
denen der Kunde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
2. Ist
der Kunde Kaufmann/Unternehmer so gilt für die Dauer des
Eigentumsvorbehalts folgendes: Die Gefahr des Untergangs, der
Abnutzung oder der Beschädigung des Kaufgegenstandes trägt
der Kunde. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der
Kaufgegenstand zum Neuwert unter Einbeziehung jeglichen
Transportrisikos gegen Vollkasko und Haftpflicht zu versichern, und
zwar mit der Maßgabe, daß die Rechte aus der
Versicherung dem Verkäufer zustehen. Alle Ansprüche des
Kunden aus dem Versicherungsvertrag werden hiermit schon jetzt an
den Verkäufer abgetreten. Versicherungsleistungen sind in
vollen Umfang für die Wiederinstandsetzung des
Kaufgegenstandes zu verwenden. Im Totalschadensfall sind die
Versicherungsleistungen zur Tilgung der Restforderungen des
Verkäufers zu verwenden. Ein Mehrbetrag steht dem Kunden zu.
3. Eine
Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltswaren erfolgt unentgeltlich für
den Verkäufer, d.h. rechtlich ist er Hersteller der neuen
Sache im Sinne von § 950 BGB. Der Kunde ist verpflichtet,
den durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand unentgeltlich zu
verwahren.
4. Verpfändungen
oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware an Dritte und
die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften an der
Vorbehaltsware durch den Kunden sind ausgeschlossen.
5. Ist
der Kunde Kaufmann/Unternehmer, so ist er zur Weiterveräußerung
des gelieferten Kaufgegenstandes oder des aus der Verarbeitung
entstehenden Gegenstandes widerruflich im Rahmen seines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der
Kunde tritt dem Verkäufer schon jetzt alle ihm aus der
Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu
seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung
zustehenden Forderungen einschließlich etwaiger
Kontokorrentsaldoforderungen mit allen Nebenrechten ab. Der
Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Kunde ist
zum Einzug der dem Verkäufer abgetretenen Forderungen
berechtigt und verpflichtet, solange der Verkäufer diese
Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung
erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde
seine Zahlungen einstellt. Bei Erlöschen der
Einzugsermächtigung hat der Kunde auf Verlangen des Verkäufers
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er den
Kaufgegenstand veräußert hat und welche Forderungen ihm
aus der Veräußerung zustehen. Die nach dem Erlöschen
des Forderungseinzugsrechtes auf an den Verkäufer abgetretene
Forderungen bei dem Kunden eingehenden Gelder sind bis zur Höhe
aller gesicherten Forderungen treuhänderisch entgegenzunehmen
und sofort an den Verkäufer auszukehren.
Ist
der Kunde Verbraucher, so ist er zur Weiterveräußerung
des Kaufgegenstandes nicht berechtigt. Nimmt er gleichwohl eine
Veräußerung vor, so gelten die vorstehenden Regelungen in
dieser Ziffer 5. entsprechend.
6. Der
Kunde hat dem Verkäufer jede Beeinträchtigung der Rechte
an dem im Eigentum des Verkäufers stehenden Kaufgegenstand
unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat die Kosten aller
Maßnahmen zur Freistellung des dem Verkäufer
sicherungsübereigneten Gegenstandes von Rechten Dritter zu
tragen.
7. Übersteigt
der Wert der dem Verkäufer abgetretenen Forderungen dessen
Forderung gegen den Kunden um mehr als 10 %, so ist der
Verkäufer auf Verlangen des Kunden insoweit zur
Rückübertragung verpflichtet.
8. Bei
Zahlungsverzug des Kunden ist dem Verkäufer die Vorbehaltsware
auf Verlangen unverzüglich herauszugeben, ohne daß es
eines Rücktritts vom Vertrag seitens des Verkäufers
bedarf. Entsprechendes gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung
der finanziellen Lage des Kunden. Das Rücknahmeverlangen und
die Rücknahme gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
VII. Aufstellung
1. Die
Aufstellung ist – sofern nicht etwas anderes ausdrücklich
vereinbart wird - Sache des Kunden.
Falls
Aufstellung durch den Verkäufer vereinbart ist, hat der Kunde
auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) die
zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen
Vorrichtungen/Räumlichkeiten ;
b) Beleuchtung
und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen
Elektroanschlüsse an dem Ort der Aufstellung.
2. Verzögert
sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme durch Umstände am Ort
der Aufstellung ohne Verschulden des Verkäufers, so hat der
Kunde alle Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche
Reisen der Mitarbeiter des Verkäufers zu tragen.
3. Der
Kunde ist verpflichtet, den Mitarbeitern des Verkäufers eine
schriftliche Bestätigung über die Beendigung der
Aufstellung unverzüglich auszuhändigen.
4. Der
Verkäufer haftet nur für die ordnungsgemäße
Handhabung und Aufstellung der Liefergegenstände. Für die
Tätigkeit seiner Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen
haftet der Verkäufer - gleich aus welchen Rechtsgrund –
nur insoweit, als diese Arbeiten mit der Lieferung und der
Aufstellung zusammenhängen und den Erfüllungsgehilfen des
Verkäufers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt oder sofern Leben, Körper oder Gesundheit durch
Verschulden der Mitarbeiter des Verkäufers verletzt werden. Im
übrigen, insbesondere für die Ausführung vom Kunden
veranlaßter Arbeiten - auch wenn sie durch die vorerwähnten
Personen erfolgt - ist der Verkäufer von jeder Haftung
freigestellt.
VIII. Mängel (Sach- und Rechtsmängel)
1. Leistungsbeschreibungen
sowie sonstige Angaben über die Beschaffenheit des
Liefergegenstandes dienen der Spezifikation. Es handelt sich
insoweit nicht um die Zusicherung von Eigenschaften, die Gegenstand
einer Garantie sind. Etwaige öffentliche
Werbeaussagen/Produktangaben von Dritten oder von dem Verkäufer
sind nicht Gegenstand der vertraglichen Produktspezifikation, es
sei denn, der Verkäufer trifft eine entsprechende Vereinbarung
mit dem Kunden.
2. Der
Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach
Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und
etwaige Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen, dem
Verkäufer gegenüber unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Die Anzeige gilt als unverzüglich, wenn sie
innerhalb von acht Tagen nach Lieferung der Sache bei dem Verkäufer
eingeht. Ist der Kunde Kaufmann/Unternehmer sind dem Verkäufer
verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
anzuzeigen. Ist der Kunde Verbraucher, so muß er dem
Verkäufer verdeckte Mängel unverzüglich nach
Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf der gesetzlichen
Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel
anzeigen.
3. Ist
der Kunde Kaufmann/Unternehmer, so gilt für seine
Mängelansprüche auf Nacherfüllung, Minderung und
Rücktritt folgendes: Die Mängelansprüche beschränken
sich grundsätzlich auf einen Nachbesserungs- oder
Ersatzlieferungsanspruch. Das Wahlrecht liegt hier bei dem
Verkäufer. Der Verkäufer ist berechtigt, eine angemessene
Anzahl von Nachbesserungsversuchen oder Ersatzlieferungen
vorzunehmen, mindestens jedoch drei. Schlägt die Nachbesserung
oder die Ersatzlieferung fehl, so hat der Kunde nach seiner Wahl
ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder
Herabsetzung der Vergütung. Dieses Recht ist beschränkt
auf die betroffene Lieferung, soweit eine derartige Beschränkung
aufgrund der Natur der Sache für den Kunden nicht unzumutbar
ist. Falls die spezifizierten Leistungsmengen nicht erreicht
werden, hat der Kunde nach Fehlschlagen der Mängelbeseitigung
lediglich Anspruch auf angemessene Minderung. Dies gilt nicht, wenn
die Leistungsparameter ausdrücklich zugesichert sind oder die
Übernahme des Liefergegenstandes unter den gegebenen Umständen
unzumutbar ist.
4. Mängelansprüche
bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.
5. Ist
der Kunde Kaufmann/Unternehmer, so gilt für die Verjährung
seiner Mängelansprüche folgendes: Mängelansprüche
verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht,
soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, bei
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verkäufers, bei arglistigem Verschweigen
eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzlichen Regelungen
über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben
unberührt. Sieht die Auftragsbestätigung des Verkäufers
eine längere Gewährleistungsfrist vor, verjähren
Mängelansprüche mit Ablauf der genannten
Gewährleistungsfrist. Sogenannte "Garantiefristen"
sind Gewährleistungsfristen. Mängelansprüche für
erbrachte Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen verjähren in
drei Monaten nach Abschluß der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung, jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen
Frist.
6. Wird
der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort
als den vereinbarten Lieferort verbracht und erhöhen sich
hierdurch die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Material- oder
Arbeitskosten, so sind diese von dem Verkäufer nicht zu
tragen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Verbringung
des Gegenstandes der Lieferung seinem bestimmungsgemäßem
und vertraglich vereinbartem Gebrauch entspricht.
7. Schäden,
die durch äußeren Einfluß, unsachgemäße
Behandlung, mangelhafte Bedienung, gewöhnliche Abnutzung oder
Korrosion entstanden sind, sind von der Mängelhaftung
ausgenommen.
Sofern
der Verkäufer Fremderzeugnisse Dritter an den Kunden liefert,
tritt er bereits jetzt seine ihm zustehenden Mängelansprüche
gegen den Lieferanten an den Kunden ab. Der Kunde nimmt hiermit die
Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, zunächst aus den
abgetretenen Mängelansprüchen gegen den Lieferanten
vorzugehen. Sollten Mängelansprüche gegen den Lieferanten
nicht durchsetzbar sein, so hat der Kunde dies dem Verkäufer
nachzuweisen. Der Verkäufer wird sodann seiner Mängelhaftung
entsprechend handeln.
9. Bei
mangelhafter oder unsachgemäßer Wartung des
Kaufgegenstandes durch nicht vom Verkäufer beauftragte
Personen ist jede Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
10. Ist
der Kunde Kaufmann/Unternehmer, so gilt ergänzend folgendes:
Im Rahmen eines Rückgriffregresses gem. § 478 BGB hat der
Kunde den Verkäufer über Reklamationen seiner Abnehmer zu
unterrichten und dem Verkäufer die Möglichkeit
einzuräumen, Mängelansprüche der Abnehmer direkt mit
diesen zu regulieren. Nimmt der Verkäufer diese Möglichkeit
nicht wahr, so haftet der Verkäufer dem Kunden nur insoweit,
als dieser seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehenden Rechte eingeräumt
hat.
11. Für
Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer IX
(Haftung).
Weitergehende
oder andere als die in dieser Ziffer VIII. geregelten Ansprüche
des Kunden gegen den Verkäufer wegen eines Mangels sind
ausgeschlossen.
IX. Haftung
Die
Haftung des Verkäufers für Schäden gleich welcher
Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt nicht
- für
Schäden, die der Verkäufer vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt hat;
- in
Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die
auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
beruhen, sowie für Schäden, die auf einer Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten durch den Verkäufer beruhen.
2. In
den Fällen fahrlässiger Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers – mit
Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit –
auf den vertragstypischen, für den Verkäufer bei Abschluß
des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
3. Ist
der Kunde Kaufmann/Unternehmer, so sind seine
Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit des
Verkäufers gemäß den Ziffern IX. 1. und 2.
ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von 3 Monaten
nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis
durch den Verkäufer oder dessen Versicherer gerichtlich
geltend gemacht werden.
4. Die
vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in
den Ziffern IX 1. bis IX 3. gelten auch für die Haftung des
Verkäufers für seine Organe, Mitarbeiter und
Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der
Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
Die
vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in
den Ziffern IX 1. bis IX 4. gelten nicht, soweit nach zwingenden
Normen des anwendbaren Produkthaftungsrechts für Personen-
oder Sachschäden gehaftet wird.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort
für Lieferungen und Zahlungen ist Hamburg.
2. Mit
Käufern, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind,
wird Hamburg als Gerichtsstand vereinbart. Der Verkäufer ist
aber berechtigt, den Kunden auch an seinem Gerichtsstand zu
verklagen. Hamburg ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Käufer
als Nichtkaufmann im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klagerhebung dem Verkäufer nicht bekannt ist.
3. Es
gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des
UN Kaufrechts (CISG) und des Internationalen Privatrechts.
XI. Geheimhaltung
Der
Kunde verpflichtet sich, Informationen über das technische und
kommerzielle Wissen des Verkäufers, welche ihm im Rahmen der
Geschäftsbeziehungen bekannt werden, streng geheimzuhalten und
nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Diese
Verpflichtung gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung.
Sie gilt darüber hinaus für einen Zeitraum von zwei Jahren
nach ihrer Beendigung. Sie bezieht sich nicht auf öffentlich
bekanntes Wissen, welches ohne Verletzung dieser
Geheimhaltungsverpflichtung bekannt geworden ist.
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